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§ 26 ZAPO-F I (Bayern) — Durchführung praktischer Prüfungen

Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufgaben für praktische Prüfungen werden von den Lehrkräften, die den Unterricht in diesem Fach erteilt haben, dem Prüfungsausschuss vorgeschlagen.

(2) Die an der Prüfung teilnehmenden Studierenden treffen bis zum Beginn der Arbeitszeit unter Aufsicht die notwendigen Vorbereitungen. Das benötigte Arbeitsmaterial sowie Hilfsmittel sind von der jeweiligen Abteilung des Staatsinstituts bereitzustellen. § 11 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.

(3) Die Ausführung wird von mindestens einer für das zu prüfende Fach zuständigen Lehrkraft beaufsichtigt. Im Übrigen gilt § 25 Abs. 3 Satz 2 bis 5 entsprechend.

(4) Nicht selbstständige Arbeit oder Beratung der Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen miteinander sind als Unterschleif nach § 27 zu werten. Dies gilt auch für die Vorbereitungszeit der praktischen Arbeiten. Die an der Prüfung teilnehmenden Personen sind vor Beginn der Vorbereitungszeit ausdrücklich darauf und auf die Folgen eines Unterschleifs hinzuweisen.

(5) Die Leistungen der praktischen Prüfung werden durch die bestellte Prüfungskommission mit den Notenstufen nach Art. 52 Abs. 2 BayEUG bewertet.