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# § 23 ZAPO-F I (Bayern) — Prüfungszeitpunkt und -ort

Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die fachliche Abschlussprüfung wird am Ende der fachlichen Ausbildung an der Abteilung des Staatsinstituts, an der die Ausbildung durchlaufen wurde, abgelegt. Die Jahresfortgangsnoten werden in eine Prüfungsliste eingetragen und den Studierenden spätestens vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben. Wenn bereits feststeht, dass die Voraussetzungen für ein Vorrücken nach § 20 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt sind, ist eine Teilnahme an der fachlichen Abschlussprüfung ausgeschlossen.

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Zitiervorschlag: § 23 ZAPO-F I (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/23

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