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# § 20 ZAPO-F I (Bayern) — Vorrücken und Wiederholen

Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Erlaubnis zum Vorrücken in das nächste Ausbildungsjahr erhält, wer in jedem Pflichtfach mindestens die Jahresfortgangsnote „ausreichend“ erhalten hat. Die Erlaubnis zum Vorrücken in die pädagogisch-didaktische Ausbildung erhält zusätzlich nur, wer die erforderliche fachliche Abschlussprüfung bestanden hat.

(2) Wer die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhält, kann das Ausbildungsjahr nur einmal und nur im unmittelbaren Anschluss wiederholen. Eine Wiederholung ist ausgeschlossen, wenn dadurch die Höchstausbildungsdauer überschritten würde. Zur Wiederholung eines Ausbildungsjahres bedarf es eines schriftlichen Antrags bis spätestens 1. September des darauffolgenden Studienjahres. Die Leitung der Abteilung kann abweichend von Satz 1 in begründeten Fällen eine spätere Wiederholung zulassen.

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Zitiervorschlag: § 20 ZAPO-F I (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/20

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