(1) Die Erlaubnis zum Vorrücken in das nächste Ausbildungsjahr erhält, wer in jedem Pflichtfach mindestens die Jahresfortgangsnote „ausreichend“ erhalten hat. Die Erlaubnis zum Vorrücken in die pädagogisch-didaktische Ausbildung erhält zusätzlich nur, wer die erforderliche fachliche Abschlussprüfung bestanden hat.
(2) Wer die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhält, kann das Ausbildungsjahr nur einmal und nur im unmittelbaren Anschluss wiederholen. Eine Wiederholung ist ausgeschlossen, wenn dadurch die Höchstausbildungsdauer überschritten würde. Zur Wiederholung eines Ausbildungsjahres bedarf es eines schriftlichen Antrags bis spätestens 1. September des darauffolgenden Studienjahres. Die Leitung der Abteilung kann abweichend von Satz 1 in begründeten Fällen eine spätere Wiederholung zulassen.