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§ 17 ZAPO-F I (Bayern) — Leistungsnachweise

Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In allen Pflichtfächern sowie den Wahlfächern zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife Deutsch, Politik und Gesellschaft sowie Englisch werden schriftliche, mündliche und nach Art des Fachs auch praktische Leistungsnachweise verlangt. Dies gilt nicht für die Lernbereiche Pädagogik, Psychologie und Schulpädagogik im letzten Jahr der Ausbildung.

(2) Termine für Leistungsnachweise sind mindestens eine Woche vorher anzukündigen. An einem Unterrichtstag soll nur ein schriftlicher oder praktischer Leistungsnachweis erbracht werden. Für den Unterschleif gilt § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

(3) Die Leistungsnachweise sind mit den Notenstufen nach Art. 52 Abs. 2 BayEUG zu bewerten, mit den Studierenden zu besprechen und die erreichte Note mitzuteilen. Die Arbeiten sind bis zum Ende des folgenden Studienjahres am Staatsinstitut aufzubewahren. Werkarbeiten können früher zurückgegeben werden.

(4) Für Anträge auf Nachteilsausgleich gelten die §§ 31 bis 36 BaySchO entsprechend mit der Maßgabe, dass hierbei die Anforderungen an die allgemeine und fachliche Eignung für den Beruf als Fachlehrer oder Fachlehrerin gewahrt bleiben müssen.