nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 14 ZAPO-F I (Bayern) — Lehrerkonferenz

Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) An jeder Abteilung besteht eine Lehrerkonferenz. Mitglieder der Lehrerkonferenz sind alle an der Abteilung tätigen Lehrkräfte.

(2) Die Lehrerkonferenz beschließt auch über

1. die Auswahl wichtiger Lehrmittel,

2. Veranstaltungen, die die gesamte Abteilung betreffen,

3. die Hausordnung,

4. Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Abteilung.

(3) Für die Sitzungen, Einberufung und Beschlussfassung gelten die §§ 4 bis 6 BaySchO entsprechend mit den Maßgaben der nachfolgenden Sätze 2 bis 7 und Abs. 5. Der Sitzungstermin ist so festzulegen, dass auch nebenamtlich tätige und unterhälftig beschäftigte Lehrkräfte möglichst teilnehmen können. Lehrkräfte nach Satz 2 sowie Lehrkräfte, die auch an Schulen unterrichten, sind zur Sitzungsteilnahme nur in dem Umfang verpflichtet, in dem ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem von ihnen erteilten Unterricht besteht. Die Lehrerkonferenz kann beschließen, dass bei der Beratung einzelner Tagesordnungspunkte Personen der Studierendenvertretung Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Widerspricht ein Drittel der Mitglieder der Behandlung eines zusätzlichen Tagesordnungspunktes, so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Wird die Lehrerkonferenz zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstands zusammengerufen und ist insoweit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, so ist hierauf mit der zweiten Einladung gesondert hinzuweisen.

(4) Die Niederschrift muss Datum, Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die behandelten Gegenstände und das Abstimmungsergebnis, bei wichtigen Entscheidungen ferner die maßgebenden Gründe enthalten. Das vorsitzende Mitglied betraut ein anderes Mitglied mit der Schriftführung. Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied und vom mit der Schriftführung betrauten Mitglied zu unterzeichnen. Einsprüche gegen die Niederschrift sind zu vermerken.

(5) Zur Beratung der Lehrerkonferenz in Fachfragen können für die einzelnen Ausbildungsgänge Teilkonferenzen einberufen werden. Den Vorsitz in der Teilkonferenz führt die Leitung der Abteilung oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft. Für die Teilkonferenzen gelten die Vorschriften über die Lehrerkonferenz im Übrigen entsprechend.