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§ 13 ZAPO-F I (Bayern) — Leitung der Abteilung

Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für jede Abteilung des Staatsinstituts ist eine Person mit der Leitung zu beauftragen (Leitung der Abteilung). Sie ist zuständig für

1. die ihr nach dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben,

2. die Ausübung des Hausrechts,

3. alle Entscheidungen, für die keine andere Zuständigkeit besteht.