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# § 11 ZAPO-F I (Bayern) — Kostentragung und sonstige Pflichten

Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Studierenden haben die Lernmittel, insbesondere eine Grundausstattung mit den wichtigsten Arbeitsgeräten, selbst zu beschaffen. Die durch die Teilnahme an sonstigen verbindlichen Veranstaltungen nach § 10 Abs. 1 eventuell entstehenden Kosten müssen für alle Studierenden zumutbar sein.

(2) Die Studierenden haben den Anordnungen der Leitung der Abteilung und der von ihr beauftragten Personen nachzukommen und sich in einer dem angestrebten Beruf des Fachlehrers oder der Fachlehrerin angemessenen Weise zu verhalten.

(3) Bei einer Verhinderung zur Teilnahme am Unterricht oder sonstigen verbindlichen Veranstaltungen sowie einer Befreiung oder Beurlaubung gilt § 20 BaySchO entsprechend mit der Maßgabe, dass das Staatsinstitut in den Fällen von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BaySchO die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen kann.

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Zitiervorschlag: § 11 ZAPO-F I (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZAPO-F%20I/11

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