(1) Die Entscheidung über Durchführung und Verbindlichkeit sonstiger Veranstaltungen des Staatsinstituts einschließlich Exkursionen und eintägigen Studienfahrten trifft die Leitung der Abteilung. Mehrtägige Studienfahrten bedürfen der Genehmigung des Staatministeriums.
(2) Das Staatsministerium kann Abweichungen von der Ferienordnung anordnen oder genehmigen.