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# § 8 ZALS (Bayern) — Aufgaben der Regierungen

Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt für Sonderpädagogik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Regierung ist verantwortlich für die gesamte Ausbildung der Studienreferendare im Regierungsbezirk. Das Staatsministerium kann einzelnen Regierungen Aufgaben für bestimmte sonderpädagogische Fachrichtungen auch für den Bereich anderer Regierungen übertragen.

(2) Den Regierungen obliegen im Rahmen der Ausbildung im Besonderen folgende Aufgaben:

1. Zuweisung der Studienreferendare zu Studienseminaren und Einsatzschulen,

2. Planung und Koordination der Seminararbeit für den Regierungsbezirk,

3. Koordination der Jahresarbeit der Leiter der Studienseminare und der Seminarleiter,

4. Planung und Durchführung von Arbeits- und Fortbildungsveranstaltungen sowie Dienstbesprechungen für die Leiter von Studienseminaren, Seminarleiter und Betreuungslehrer,

5. Auswahl und Bestellung der Leiter der Studienseminare, ihrer Stellvertreter und Seminarleiter,

6. Auswahl und Bestellung der Betreuungslehrer im Benehmen mit dem Seminarleiter,

7. Beratung und dienstliche Beurteilung der Leiter der Studienseminare, ihrer Stellvertreter und der Seminarleiter,

8. Auswertung der Seminarberichte; wesentliche Erkenntnisse sind dem Staatsministerium mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: § 8 ZALS (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZALS/8

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