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# § 7 ZALS (Bayern) — Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt für Sonderpädagogik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte, die jeweils ein Jahr umfassen.

(2) Die Studienreferendare nehmen während der gesamten Zeit des Vorbereitungsdienstes am Studienseminar teil. Die Zuweisung erfolgt durch die Regierung.

(3) Die Studienreferendare nehmen während der gesamten Zeit des Vorbereitungsdienstes am Praktikum (§ 18) teil und erteilen eigenverantwortlichen Unterricht (§ 19), schwerpunktmäßig in ihrer sonderpädagogischen Fachrichtung an einer von der Regierung bestimmten Einrichtung, jeweils nach Maßgabe der vom Staatsministerium erlassenen Richtlinien.

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Zitiervorschlag: § 7 ZALS (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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