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§ 7 ZALS (Bayern) — Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt für Sonderpädagogik

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte, die jeweils ein Jahr umfassen.

(2) Die Studienreferendare nehmen während der gesamten Zeit des Vorbereitungsdienstes am Studienseminar teil. Die Zuweisung erfolgt durch die Regierung.

(3) Die Studienreferendare nehmen während der gesamten Zeit des Vorbereitungsdienstes am Praktikum (§ 18) teil und erteilen eigenverantwortlichen Unterricht (§ 19), schwerpunktmäßig in ihrer sonderpädagogischen Fachrichtung an einer von der Regierung bestimmten Einrichtung, jeweils nach Maßgabe der vom Staatsministerium erlassenen Richtlinien.