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# § 25 ZALS (Bayern) — Anrechnungen auf den Vorbereitungsdienst

Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt für Sonderpädagogik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hauptberufliche Unterrichtstätigkeiten nach Bestehen der Ersten Lehramtsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik oder einer nach Art. 6 Abs. 4 BayLBG anerkannten Lehramtsprüfung können durch die Regierung bis zu einem Jahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn sie für die in § 2 festgelegten Ziele des Vorbereitungsdienstes förderlich sind. Früher im Vorbereitungsdienst des Lehramts abgeleistete Zeiten können durch die Regierung angerechnet werden, sofern sie nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.

(2) Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für ein anderes Lehramt können im Umfang von höchstens einem Jahr angerechnet werden.

(3) Anträge auf Anrechnung sind bis spätestens 1. November dem Leiter des Studienseminars vorzulegen, der sie mit einer Stellungnahme an die Regierung weiterleitet.

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Zitiervorschlag: § 25 ZALS (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZALS/25

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