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# § 2 ZALS (Bayern) — Ziele des Vorbereitungsdienstes

Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt für Sonderpädagogik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die theoretisch fundierte schulpraktische Ausbildung für die Tätigkeit im Lehramt für Sonderpädagogik (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes – BayLBG). Durch den Vorbereitungsdienst sollen die Studienreferendare so weit gefördert werden, dass sie in den Tätigkeitsfeldern gemäß Art. 19 Abs. 2 sowie Art. 29 und 30 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) zur Erfüllung ihrer beruflichen Aufgaben befähigt sind.

(2) Die Ausbildung umfaßt

1. allgemeine und sonderpädagogische Kompetenzbereiche und Inhalte, in denen auf der Grundlage des erziehungswissenschaftlichen Studiums in die schulische Arbeit eingeführt wird,

2. fachspezifische Kompetenzbereiche und Inhalte, die die Studienreferendare zur Erteilung eigenverantwortlichen Unterrichts befähigen,

3. sonderpädagogische Kompetenzbereiche und Inhalte, die die Studienreferendare zu eigenverantwortlicher Tätigkeit in allen Bereichen sonderpädagogischer Aufgabenfelder unter besonderer Berücksichtigung ihrer sonderpädagogischen Fachrichtung befähigen,

4. schulrechtliche Grundlagen und staatsbürgerliche Bildung.

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Zitiervorschlag: § 2 ZALS (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZALS/2

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