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# § 19 ZALS (Bayern) — Eigenverantwortlicher Unterricht

Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt für Sonderpädagogik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit Beginn des Vorbereitungsdienstes übernehmen die Studienreferendare nach Weisung der Regierung eigenverantwortlichen Unterricht schwerpunktmäßig in ihrer sonderpädagogischen Fachrichtung; sie unterrichten in der Regel in den von ihnen studierten Didaktikfächern, im zweiten Ausbildungsabschnitt nach Möglichkeit auch in weiteren Unterrichtsfächern. Die Studienreferendare können dabei kurzzeitig zu Unterrichtsaushilfen herangezogen werden. Eine Häufung der Aushilfen ist im Interesse der Ausbildung nach Möglichkeit zu vermeiden.

(2) Die Zuweisung erfolgt durch die Regierung, bei privaten Schulen im Einvernehmen mit dem Schulträger. Bei der Zuweisung sind dienstliche Erfordernisse vorrangig; die Studienreferendare können Ortswünsche äußern. Grundsätzlich ist davon abzusehen, dass die Studienreferendare viele oder besonders schwierige Klassen erhalten. Für die Dauer der Beauftragung übernehmen die Studienreferendare die volle Verantwortung für den Unterricht. Eigenverantwortliche Verwendung ist auch im Rahmen der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe, der Schulvorbereitenden Einrichtung oder des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes zulässig, jedoch nur bis zum halben Stundenmaß.

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Zitiervorschlag: § 19 ZALS (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZALS/19

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