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# § 2 ZALR (Bayern) — Ziele des Vorbereitungsdienstes

Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Realschulen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die theoretisch fundierte schulpraktische Ausbildung für die Tätigkeit im Lehramt an Realschulen (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayLBG). Die Studienreferendare sollen schulpraktisch, pädagogisch und didaktisch ausgebildet und gefördert sowie auf ihre Tätigkeit und Verantwortung als Lehrer und Erzieher an Realschulen vorbereitet werden.

(2) Die Ausbildung umfaßt

1. allgemeine Inhalte (§ 15), durch die auf der Grundlage des erziehungswissenschaftlichen Studiums die Kenntnisse im Bereich der Erziehungswissenschaften erweitert werden und in die schulische Arbeit eingeführt wird,

2. fachspezifische Inhalte (§ 16), die auf die Fächer bezogen sind, in denen die Studienreferendare die Erste Staatsprüfung abgelegt haben.

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Zitiervorschlag: § 2 ZALR (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZALR/2

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