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# § 19 ZALR (Bayern) — Unterrichtsaushilfe

Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Realschulen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im zweiten Ausbildungsabschnitt und im Fall des § 7 Abs. 4 Satz 2 auch im dritten Ausbildungsabschnitt sollen die Studienreferendare über 11 Wochenstunden hinaus mit bis zu 6 weiteren Wochenstunden zur Unterrichtsaushilfe herangezogen werden. Das Höchstmaß von 17 Wochenstunden darf mit Rücksicht auf die Ausbildung in keinem Fall überschritten werden. Die Studienreferendare dürfen auch bei Unterrichtsaushilfen nur in ihren Prüfungsfächern eingesetzt werden. Den Studienreferendaren mit den Fächern Deutsch, Physik oder Chemie dürfen auch im Rahmen einer Unterrichtsaushilfe nicht mehr als zwei Klassen oder Unterrichtsgruppen im Fach Deutsch bzw. Physik bzw. Chemie übertragen werden. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung des Staatsministeriums.

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Zitiervorschlag: § 19 ZALR (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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