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# § 8 ZALGM (Bayern) — Aufgaben der Regierungen

Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Regierung ist verantwortlich für die gesamte Ausbildung der Anwärter und Anwärterinnen für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen im Regierungsbezirk.

(2) Ihr obliegen im Rahmen der Ausbildung im Besonderen folgende Aufgaben:

1. Zuweisung der Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen zu einem Seminar,

2. Planung und Koordination der Seminararbeit für den Regierungsbezirk,

3. Koordination der Jahresarbeit der Leitung der Studienseminare,

4. Planung und Durchführung von Arbeits- und Fortbildungsveranstaltungen sowie Dienstbesprechungen für die Leitung von Studienseminaren und Seminarrektoren und Seminarrektorinnen,

5. Auswahl und Bestellung der Leitung der Studienseminare, ihrer Stellvertreter und Stellvertreterinnen und der Seminarrektoren und Seminarrektorinnen,

6. Beratung der Leitung der Studienseminare, ihrer Stellvertreter und Stellvertreterinnen und der Seminarrektoren und Seminarrektorinnen,

7. Auswertung der Seminarberichte; wesentliche Erkenntnisse sind dem Staatsministerium mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: § 8 ZALGM (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZALGM/8

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