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§ 6 ZALGM (Bayern) — Vereidigung

Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Lehramtsanwärter oder die Lehramtsanwärterin ist am Tag seines oder ihres Dienstantritts nach Aushändigung der Ernennungsurkunde durch den Seminarrektor oder die Seminarrektorin zu vereidigen (Art. 187 der Verfassung, § 38 BeamtStG, Art. 73 BayBG). Die Urschrift der Vereidigungsniederschrift wird zum Personalakt bei der Regierung genommen, eine Abschrift wird dem Lehramtsanwärter oder der Lehramtsanwärterin ausgehändigt.