nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 28 ZALGM (Bayern) — Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Wiederholung einzelner Ausbildungsabschnitte

Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Übersteigen in einem Ausbildungsabschnitt der Urlaub, der nicht unter § 26 fällt, oder Krankheiten eines Lehramtsanwärters oder einer Lehramtsanwärterin insgesamt den Zeitraum von acht Wochen, so kann bestimmt werden, daß der Ausbildungsabschnitt ganz oder teilweise zu wiederholen ist. Der Vorbereitungsdienst ist um den Zeitraum der Wiederholung zu verlängern.

(2) Der Seminarrektor oder die Seminarrektorin berichtet über die Leitung des Studienseminars der Regierung rechtzeitig und äußert sich, ob und in welchem Umfang im Hinblick auf den Ausbildungsstand des Lehramtsanwärters oder der Lehramtsanwärterin eine Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts erforderlich ist. Der Lehramtsanwärter oder die Lehramtsanwärterin ist dazu zu hören. Die Regierung trifft die Entscheidung.

---

Zitiervorschlag: § 28 ZALGM (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZALGM/28

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
