(1) Übersteigen in einem Ausbildungsabschnitt der Urlaub, der nicht unter § 26 fällt, oder Krankheiten eines Lehramtsanwärters oder einer Lehramtsanwärterin insgesamt den Zeitraum von acht Wochen, so kann bestimmt werden, daß der Ausbildungsabschnitt ganz oder teilweise zu wiederholen ist. Der Vorbereitungsdienst ist um den Zeitraum der Wiederholung zu verlängern.
(2) Der Seminarrektor oder die Seminarrektorin berichtet über die Leitung des Studienseminars der Regierung rechtzeitig und äußert sich, ob und in welchem Umfang im Hinblick auf den Ausbildungsstand des Lehramtsanwärters oder der Lehramtsanwärterin eine Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts erforderlich ist. Der Lehramtsanwärter oder die Lehramtsanwärterin ist dazu zu hören. Die Regierung trifft die Entscheidung.