Die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen sind hinsichtlich der Gewährung von Erholungsurlaub Lehrkräften an öffentlichen Schulen nach den jeweils geltenden Bestimmungen gleichgestellt.
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Die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen sind hinsichtlich der Gewährung von Erholungsurlaub Lehrkräften an öffentlichen Schulen nach den jeweils geltenden Bestimmungen gleichgestellt.