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§ 26 ZALGM (Bayern) — Erholungsurlaub

Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen sind hinsichtlich der Gewährung von Erholungsurlaub Lehrkräften an öffentlichen Schulen nach den jeweils geltenden Bestimmungen gleichgestellt.