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§ 21 ZALGM (Bayern) — Eigenverantwortlicher Unterricht

Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit Beginn des Vorbereitungsdienstes übernimmt der Lehramtsanwärter oder die Lehramtsanwärterin nach Weisung der Regierung Eigenverantwortlichen Unterricht in ausgewogener Kombination seiner oder ihrer Studienfächer und im zweiten Ausbildungsabschnitt nach Möglichkeit in weiteren Unterrichtsfächern. Kurzzeitige Unterrichtsaushilfen sollen im Interesse der Ausbildung nach Möglichkeit vermieden werden. Ein Einsatz in der schulpsychologischen Beratung ist auf die Stundenzahl des Eigenverantwortlichen Unterrichts gegebenenfalls entsprechend anzurechnen.

(2) Bei der Zuweisung an eine Schule sind dienstliche Erfordernisse vorrangig. Der Lehramtsanwärter oder die Lehramtsanwärterin soll nach Möglichkeit nicht in vielen oder besonders schwierigen Klassen eingesetzt werden. Für die Dauer der Beauftragung übernimmt der Lehramtsanwärter oder die Lehramtsanwärterin die volle Verantwortung für den Unterricht.