(1) In jedem Ausbildungsabschnitt sind grundsätzlich wöchentlich zwei Ausbildungstage als Seminarveranstaltungen durchzuführen.
(2) Es können auch zwei oder drei Ausbildungstage zusammengelegt werden. Der Seminarrektor oder die Seminarrektorin kann für sein oder ihr Seminar allein oder zusammen mit anderen Seminaren zu den Ausbildungstagen geeignete Fachkräfte für einzelne Bereiche des Ausbildungsprogramms heranziehen.
(3) Die Seminarveranstaltungen sollen den Teilnehmern und Teilnehmerinnen Gelegenheit geben, Alltagsfragen aus der Erziehungs- und Unterrichtspraxis sowie aus den weiteren Tätigkeitsfeldern gemeinsam zu erörtern und zu klären. Seminarrektoren und Seminarrektorinnen und Betreuungslehrkräfte zeigen im Rahmen der Ausbildungstage Unterrichtseinheiten; hierzu können auch andere geeignete Lehrkräfte herangezogen werden. Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen erproben und reflektieren an Ausbildungstagen Unterrichtseinheiten.
(4) Die Mitarbeit aller Teilnehmer und Teilnehmerinnen an der Planung und Gestaltung des Ausbildungsprogramms und der Ausbildungstage ist in geeigneter Weise sicherzustellen.