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# § 4 ZALG (Bayern) — Anmeldung zum Vorbereitungsdienst

Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Gymnasien  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anmeldung zum Vorbereitungsdienst ist an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) zu richten.

(2) Die Anmeldung muß spätestens fünf Monate vor Beginn des Vorbereitungsdienstes erfolgen. Der Termin des Beginns wird im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlicht. Im Fall des Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung muß die Anmeldung zur weiteren Teilnahme am Vorbereitungsdienst spätestens eine Woche nach Aushändigung oder Zustellung der Mitteilung über das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung beim Staatsministerium erfolgen.

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Zitiervorschlag: § 4 ZALG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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