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# § 25 ZALG (Bayern) — Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Wiederholung einzelner Ausbildungsabschnitte

Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Gymnasien  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Übersteigen in einem Ausbildungsabschnitt der Urlaub, der nicht unter § 23 fällt, oder Krankheitszeiten eines Studienreferendars insgesamt den Zeitraum von vier Wochen, so kann bestimmt werden, daß

1. der betreffende Ausbildungsabschnitt, gegebenenfalls unter ganzer oder teilweiser Anrechnung der in diesem Abschnitt verbrachten Zeit auf andere Ausbildungsabschnitte, wiederholt wird oder

2. die durch die Unterbrechung versäumte Ausbildung ganz oder teilweise nachgeholt wird.

Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um die Wiederholungszeit, soweit diese nicht auf andere Ausbildungsabschnitte angerechnet wird, oder um die Nachholungszeit, gegebenenfalls zuzüglich der Zeit bis zur Ablegung der entsprechenden Prüfungsteile.

(2) Der Vorstand des Studienseminars berichtet dem Staatsministerium rechtzeitig und äußert sich, ob er und gegebenenfalls welche Maßnahmen nach Absatz 1 er im Hinblick auf den Ausbildungsstand des Studienreferendars für erforderlich erachtet. Der betreffende Studienreferendar ist dazu zu hören. Die Entscheidung trifft das Staatsministerium.

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Zitiervorschlag: § 25 ZALG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZALG/25

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