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# § 22 ZALG (Bayern) — Tätigkeit in Schülerheimen und Tagesheimen

Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Gymnasien  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes kann der Studienreferendar auch in einem Schülerheim oder einem Tagesheim eingesetzt werden. Der Tätigkeit in einer solchen Einrichtung kommt eine besondere Bedeutung zu, weil der Studienreferendar dort wichtige pädagogische Erkenntnisse und praktische Erfahrungen sammeln kann, indem er z.B. die Schüler bei der häuslichen Unterrichtsvorbereitung betreut, die Freizeit und Heimfeiern mitgestaltet und sich in verstärktem Maße den Schülern erzieherisch widmet.

(2) Ein Studienreferendar, der während des zweiten Ausbildungsabschnitts in einem Schülerheim oder einem Tagesheim eingesetzt ist, muß neben seiner Heimtätigkeit auch mindestens sechs Wochenstunden Unterricht in seinen Prüfungsfächern erteilen. Das Höchstmaß des Gesamteinsatzes beträgt 17 Wochenstunden. Hinsichtlich der Anrechnung von Heimdienst auf die Unterrichtszeit gelten die für Lehrer an Gymnasien erlassenen Bestimmungen.

(3) Bei der Einteilung der Arbeitszeit ist zu berücksichtigen, daß sich der Studienreferendar in der Ausbildung befindet. Für die häusliche Ausbildungsarbeit soll der Studienreferendar an einem Wochentag, zweckmäßigerweise Montag, auch vom Heimdienst freigestellt werden.

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Zitiervorschlag: § 22 ZALG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZALG/22

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