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# § 16 ZALG (Bayern) — Seminarkonferenz

Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Gymnasien  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorstand des Studienseminars, gegebenenfalls der Ständige stellvertretende Vorstand des Studienseminars, die Seminarlehrer, der Seminarsprecher und die Fachseminarsprecher bilden die Seminarkonferenz.

(2) Die Seminarkonferenz wird vom Vorstand des Studienseminars zur Beratung wichtiger Fragen einberufen, die das Studienseminar betreffen. Sie muß einberufen werden, wenn dies zwei Drittel der Seminarlehrer oder zwei Drittel der Sprecher (Seminar- und Fachseminarsprecher) eines Ausbildungsjahrgangs des Studienseminars beantragen oder wenn der Seminarleiter und der Fachseminarsprecher eines Fachseminars dies gemeinsam beantragen.

(3) Den Vorsitz in der Seminarkonferenz führt der Vorstand des Studienseminars oder bei dessen Verhinderung der Vertreter des Vorstands des Studienseminars. Sind beide verhindert, so führt ein anderer vom Vorstand des Studienseminars bestimmter Seminarleiter oder Seminarlehrer den Vorsitz.

(4) Über die Aussprachen der Seminarkonferenz werden Niederschriften geführt, die der Vorsitzende gegenzeichnet. Auf Wunsch von zwei Dritteln der Seminarlehrer oder von zwei Dritteln der Sprecher ist die Niederschrift auf dem Dienstweg dem Staatsministerium vorzulegen.

(5) Wenn an der Schule nur ein oder zwei Fachseminare bestehen, so ist statt „zwei Drittel der Sprecher“ zu setzen: „zwei Drittel der Studienreferendare“.

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Zitiervorschlag: § 16 ZALG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZALG/16

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