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# § 15 ZALG (Bayern) — Sprecher der Studienreferendare

Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Gymnasien  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Studienreferendare eines Ausbildungsjahrgangs des Studienseminars wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer des Vorbereitungsdienstes einen Seminarsprecher und einen Stellvertreter. Wenn an einem Studienseminar in einem Ausbildungsjahrgang mehrere Fachseminare bestehen, wählen außerdem die Studienreferendare eines Fachseminars aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer des Vorbereitungsdienstes einen Fachseminarsprecher.

(2) Die Wahlen werden jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen nach Beginn des Vorbereitungsdienstes abgehalten. Sie sind schriftlich und geheim. Die Wahlen sind nur zulässig, wenn mindestens drei Viertel der Wahlberechtigten anwesend sind. Eine Abwahl ist nur einmal während der Dauer des Vorbereitungsdienstes und mit mindestens zwei Drittel Mehrheit der Wahlberechtigten zulässig. Rücktritt oder Abwahl bedingen eine Neuwahl innerhalb von vier Wochen. Die Gültigkeit von Wahl und Abwahl wird durch den Vorstand des Studienseminars festgestellt.

(3) Wahlberechtigt und wählbar sind jeweils alle Studienreferendare eines Ausbildungsjahrgangs des betreffenden Studienseminars bzw. des betreffenden Fachseminars. Studienreferendare, die in einem Fach an einer anderen Seminarschule innerhalb eines dort bestehenden Fachseminars ausgebildet werden, sind auch dort für die Wahl des Fachseminarsprechers wahlberechtigt und wählbar. Der Seminarsprecher kann gleichzeitig Sprecher eines Fachseminars sein.

(4) Die Sprecher der Studienreferendare (Seminarsprecher und Fachseminarsprecher) haben die Aufgabe, im Gespräch mit den Seminarlehrern, Seminarleitern und dem Vorstand des Studienseminars sowie in der Seminarkonferenz Wünsche und Anregungen der Studienreferendare vorzutragen und sich für die Klärung offener Fragen einzusetzen.

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Zitiervorschlag: § 15 ZALG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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