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# § 4 ZALBV (Bayern) — Zuständigkeiten

Verordnung Zulassungs- und Ausbildungsordnung berufliche Schulen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Personalführende Stelle im ersten Ausbildungsabschnitt ist die Regierung, die die Ernennung durchgeführt hat, im zweiten Ausbildungsabschnitt die für die Einsatzschule zuständige Regierung, soweit nicht durch das Staatsministerium die Zuständigkeit im Einzelfall auf eine andere Regierung übertragen wird.

(2) Im Benehmen mit der zuständigen Regierung oder der oder dem zuständigen Ministerialbeauftragten sowie mit Zustimmung des Staatministeriums bestimmt das Studienseminar die Seminarschulen. Das Studienseminar schlägt im Benehmen mit der jeweiligen Schulaufsicht die Seminarlehrkräfte vor; die Bestellung erfolgt durch die jeweilige personalführende Stelle. Bei nichtstaatlichen Schulen und Lehrkräften ist jeweils das Einvernehmen mit dem Schulträger herzustellen.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sind Dienstvorgesetzte; der Seminarvorstand, der Seminarlehrer und der Betreuungslehrer sind Vorgesetzte.

(4) Die Seminarvorstände am Studienseminar sind für die Gesamtausbildung der Studienreferendare ihres Zuständigkeitsbereichs verantwortlich und erfüllen die Aufgaben des Leiters des Studienseminars nach den Bestimmungen der LPO II. Sie gelten im Vollzug des § 18 Abs. 3 LPO II als Leiterin oder Leiter des Studienseminars.

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Zitiervorschlag: § 4 ZALBV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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