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# § 11 ZALBV (Bayern) — Sonstiger Qualifikationserwerb

Verordnung Zulassungs- und Ausbildungsordnung berufliche Schulen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für den Erwerb der Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene als Lehrkraft an beruflichen Schulen künstlerischer und gestalterischer Ausbildungsrichtungen ist erforderlich:

1. eine Hochschulreife; falls diese nicht vorliegt, ist bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des Satzes 1 ein Einstieg in der dritten Qualifikationsebene nach § 26 der Qualifikationsverordnung Fachlehrkräfte möglich,

2. ein mit der Diplomprüfung oder einer gleichwertigen Prüfung abgeschlossenes einschlägiges Studium an einer Kunsthochschule oder die erfolgreiche Teilnahme an einem Meisterschülerstudium an einer Kunsthochschule,

3. nach Abschluss des Studiums eine mindestens dreijährige hauptberufliche, für das Lehramt förderliche Tätigkeit außerhalb des Schuldienstes in dem Fachgebiet und

4. nach der praktischen Tätigkeit nach Nr. 3 mindestens ein Jahr einer hauptberuflichen einschlägigen Unterrichtstätigkeit an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten beruflichen Schule, wobei eine ein Jahr überschreitende Unterrichtstätigkeit mit Zustimmung des Staatsministeriums auf die hauptberufliche Tätigkeit nach Nr. 3 angerechnet werden kann.

Die Lehrbefähigung besteht für den fachlichen Unterricht, der der fachlichen Vorbildung der Lehrkraft entspricht.

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Zitiervorschlag: § 11 ZALBV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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