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# Anlage 4 ZAGMonAwV — (zu § 5 Absatz 1 Satz 2) ESTZAG Monatsausweis gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 ZAG – Vermögensstatus –

ZAG-Monatsausweisverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2464 - 2465)

```
			Stand Ende
Institutsnummer	Prüfziffer	Name	Ort
```

```
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro[1])
Aktiva
```

```
Barreserve		
	0110	aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld	0110	
Forderungen an Kreditinstitute		
	0210	aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld	0210	
		darunter:		
		0211	auf Treuhandkonten	0211	
	aus sonstigen Tätigkeiten		
		0221	täglich fällig	0221	
		0222	andere Forderungen	0222	
Forderungen an Kunden		
	0310	aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld	0310	
		darunter:		
		0311	aus Provisionen	0311	
		0312	aus Krediten	0312	
		darunter:		
		0313	aus Kreditkarten-geschäften	0313	
Forderungen an Instituten im Sinne des § 1 Absatz 3 ZAG		
	0410	aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld	0410	
	0420	aus sonstigen Tätigkeiten	0420	
Summe: (0410 + 0420)	0400	
Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere		
	Geldmarktpapiere		
		0511	aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld	0511	
	Anleihen und Schuld-verschreibungen		
		0521	aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld	0521	
Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere		
	0610	aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld	0610	
Beteiligungen		
	0710	aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld	0710	
		darunter:		
		0711	an Kreditinstituten	0711	
		0712	an Finanzdienst-leistungsinstituten	0712	
		0713	an Instituten im Sinne des § 1 Absatz 3 ZAG	0713	
	aus sonstigen Tätigkeiten		
		darunter:		
		0723	an Instituten im Sinne des § 1 Absatz 3 ZAG	0723	
Anteile an verbundenen Unternehmen		
	0810	aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld	0810	
		darunter:		
		0811	an Kreditinstituten	0811	
		0812	an Finanzdienst-leistungsinstituten	0812	
		0813	an Instituten im Sinne des § 1 Absatz 3 ZAG	0813	
	aus sonstigen Tätigkeiten		
		darunter:		
		0823	an Instituten im Sinne des § 1 Absatz 3 ZAG	0823	
Immaterielle Anlagewerte		
	0910	aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld	0910	
Sachanlagen		
	1010	aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld	1010	
Sonstige Vermögensgegenstände		
	1210	aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld	1210	
Rechnungsabgrenzungsposten		
	1310	aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld	1310	
Aktive latente Steuern	1400	
Aktiver Unterschiedsbetrag aus derVermögensverrechnung	1600	
```

```
Passiva
```

```
Verbindlichkeiten gegenüber Kredit-instituten		
	1810	aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld	1810	
		davon:		
		1811	täglich fällig	1811	
		1812	mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist	1812	
	aus sonstigen Tätigkeiten		
		davon:		
		1821	täglich fällig	1821	
		1822	mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist	1822	
Verbindlichkeiten gegenüber Kunden		
	1910	aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld	1910	
		davon:		
		1911	Verbindlichkeiten zur Ausführung von Zahlungsvorgängen	1911	
		darunter:		
		1912	auf Zahlungskonten	1912	
		darunter:		
		1913	aus der Ausgabe von E-Geld	1913	
Verbindlichkeiten gegenüber Zahlungsinstituten		
	2010	aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld	2010	
	2020	aus sonstigen Tätigkeiten	2020	
Summe: (2010 + 2020)	2000	
Sonstige Verbindlichkeiten		
	2110	aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld	2110	
Rechnungsabgrenzungsposten		
	2210	aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld	2210	
Rückstellungen		
	2310	aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld	2310	
Passive latente Steuern	2400	
Nachrangige Verbindlichkeiten		
	2510	aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld	2510	
Unwiderrufliche Kreditzusagen		
	3010	aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld	3010	
Eventualverbindlichkeiten		
	3110	aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld	3110	
Kontrollsumme:(0110 + 0210 + 0221 + 0222 + 0310 + 0400 + 0511 + 0521 + 0610 + 0710 + 0723 + 0810 + 0823 + 0910 + 1010 + 1210 + 1310 + 1400 + 1600 + 1810 + 1821 + 1822 + 1910 + 2000 + 2110 + 2210 + 2310 + 2400 + 2510 + 3010 + 3110)	9010	
```

1 Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4). Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Aktiv- und Passivpositionen (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweils von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenzkurs“) in Euro umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt, das heißt ohne Zwischenumrechnung in die Währung des Sitzlandes, in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird.

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Zitiervorschlag: Anlage 4 ZAGMonAwV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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