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# Anlage 3 ZAGMonAwV — (zu § 5 Absatz 1 Satz 1) WAZAG Weitere Angaben gemäß § 3 ZAGMonAwV – Zahlungsvolumen –

ZAG-Monatsausweisverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2462 - 2463)

```
			Stand Ende
Institutsnummer	Prüfziffer	Name	Ort
```

```
Zahlungsvolumen[1])	
```

```
0100	Zahlungsvolumen als Betrag(Beträge lauten auf volle Euro[2])	0100	
	davon:			
	0110	Einzahlungsgeschäft	0110	
	0120	Auszahlungsgeschäft	0120	
	0130	aus Zahlungsgeschäft ohne/mit Kreditgewährung		
		darunter:		
		0131	aus Lastschrift- geschäft	0131	
		0132	aus Zahlungskartengeschäft	0132	
		0133	aus Überweisungsgeschäft	0133	
			Summe: (0131 + 0132 + 0133)	0130	
	0140	aus Akquisitionsgeschäft	0140	
	0150	aus Finanztransfergeschäft		
		darunter:		
		0151	nach Deutschland eingehende Transfers	0151	
		0152	von Deutschland ausgehende Transfers	0152	
		0153	innerhalb Deutschlands abgewickelte Transfers	0153	
		0154	außerhalb Deutschlands abgewickelte Transfers	0154	
			Summe: (0151 + 0152 + 0153 + 0154)	0150	
0200	Anzahl der Zahlungsvorgänge	0200	
	davon:		
	0210	Einzahlungsgeschäft	0210	
	0220	Auszahlungsgeschäft	0220	
	0230	aus Zahlungsgeschäft ohne/mit Kreditgewährung		
		darunter:		
		0231	aus Lastschrift- geschäft	0231	
		0232	aus Zahlungskartengeschäft	0232	
		0233	aus Überweisungsgeschäft	0233	
			Summe: (0231 + 0232 + 0233)	0230	
	0240	aus Akquisitionsgeschäft	0240	
	0250	aus Finanztransfergeschäft		
		darunter:		
		0251	nach Deutschland eingehende Transfers	0251	
		0252	von Deutschland ausgehende Transfers	0252	
		0253	innerhalb Deutschlands abgewickelte Transfers	0253	
		0254	außerhalb Deutschlands abgewickelte Transfers	0254	
			Summe: (0251 + 0252 + 0253 + 0254)	0250	
0300	Anzahl der ausgegebenenZahlungsinstrumente	0300	
0400	Rückbelastungen bei der Erbringung von Zahlungsdiensten		
	0410	Anzahl der Rückbelastungen	0410	
	0420	Gesamtbetrag der Rückbelastungen	0420	
0500	Angaben zum E-Geld-Geschäft		
	0510	Höhe des durchschnittlichen E-Geld-Umlaufs	0510	
	0520	Anzahl der ausgegebenen E-Geld-Instrumente	0520	
0600	Zahlungsauslösedienste		
	0610	Wert der eingegangenen Erstattungsbegehren	0610	
	0620	Anzahl der ausgelösten Zahlungsvorgänge	0620	
	0630	Gesamtwert der ausgelösten Zahlungsvorgänge	0630	
0700	Kontoinformationsdienste		
	0710	Wert der eingegangenen Erstattungsbegehren	0710	
	0720	Anzahl der Zahlungskonten, auf die zugegriffen wurde	0720	
	0730	Gesamtzahl der Kunden, die Kontoinformationsdienste nutzen	0730	
```

1 Es sind jeweils die Beträge bzw. Stückzahlen der einzelnen Berichtsmonate als Summen zu melden.

2 Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4). Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Positionen (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweils von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenzkurs“) in Euro umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt, das heißt ohne Zwischenumrechnung in die Währung des Sitzlandes, in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird.

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Zitiervorschlag: Anlage 3 ZAGMonAwV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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