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# Anlage 6 ZAGAnzV — (zu § 10 Absatz 2 Satz 5)Beteiligungen von Geschäftsleitern, den für die Geschäftsleitung des Instituts verantwortlichen Personen und soweit es sich um Unternehmen handelt, die neben der Erbringung von Zahlungsdiensten oder dem E-Geld-Geschäft anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, den für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte oder dem E-Geld-Geschäft des Instituts verantwortlichen Personen

ZAG-Anzeigenverordnung  
Historische Fassung: Stand 26.06.2021 bis 29.11.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2320 - 2322)

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Zitiervorschlag: Anlage 6 ZAGAnzV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZAGAnzV/anlage-6?asof=2021-06-26

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