Anlage 6 ZAGAnzV — (zu § 10 Absatz 2 Satz 5)Beteiligungen von Geschäftsleitern, den für die Geschäftsleitung des Instituts verantwortlichen Personen und soweit es sich um Unternehmen handelt, die neben der Erbringung von Zahlungsdiensten oder dem E-Geld-Geschäft anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, den für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte oder dem E-Geld-Geschäft des Instituts verantwortlichen Personen
ZAG-Anzeigenverordnung
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 26.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.