§ 6 ZAGAnzV — Vorlage von Unterlagen nach § 22 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht)

ZAG-Anzeigenverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird der Jahresabschluss ohne Änderungen festgestellt, so genügt die Mitteilung hierüber mit dem Datum des Tages der Feststellung; die Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses ist in diesem Fall nicht erforderlich.