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# § 50 ZAG 2018 — Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters bei Kontoinformationsdiensten

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz  
Stand: 14.09.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der kontoführende Zahlungsdienstleister ist verpflichtet,

- 1. mit dem Kontoinformationsdienstleister auf sichere Weise zu kommunizieren und

- 2. Anfragen nach der Übermittlung von Daten, die von einem Kontoinformationsdienstleister übermittelt werden, ohne Benachteiligung zu behandeln, es sei denn, es bestehen objektive Gründe für eine abweichende Behandlung.

(2) Das Erbringen von Kontoinformationsdiensten ist nicht davon abhängig, ob der Kontoinformationsdienstleister und der kontoführende Zahlungsdienstleister zu diesem Zweck einen Vertrag abgeschlossen haben.

(3) Näheres regelt der delegierte Rechtsakt nach Artikel 98 der Richtlinie (EU) 2015/2366.

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Zitiervorschlag: § 50 ZAG 2018

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZAG%202018/50

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