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# § 41 ZAG 2018 — Zentrale Kontaktperson; Verordnungsermächtigung

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Institut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das im Inland in anderer Form als einer Zweigniederlassung tätig ist, hat der Bundesanstalt auf Anforderung eine zentrale Kontaktperson im Inland zu benennen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Aufgaben der zentralen Kontaktperson, die Anforderungen an die Übermittlung von Unterlagen und die Vorlage von Informationen näher zu bestimmen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.

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Zitiervorschlag: § 41 ZAG 2018

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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