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§ 31 ZAG 2018 — Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

E-Geld-Institute dürfen E-Geld nicht über natürliche oder juristische Personen ausgeben, die im Namen des E-Geld-Instituts tätig werden.