# § 1 ZÜSVBbg (Brandenburg) — Erteilung einer Befugnis und Benennung

Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen nach dem Produktsicherheitsgesetz im Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Erteilung der Befugnis und die Benennung für das Land Brandenburg nach § 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes sind schriftlich bei der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik zu beantragen. Die Befugnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.

(2) In den Fällen des § 37 Absatz 5 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 1 Nummer 2 der Betriebssicherheitsverordnung ist mit dem Antrag nach Absatz 1 auch darzulegen, aus welchem Grund die Benennung von Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen sicherheitstechnisch angezeigt ist. Die Entscheidung darüber, ob die Benennung sicherheitstechnisch angezeigt ist, wird im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde getroffen, die für die Durchführung des Produktsicherheitsgesetzes zuständig ist.

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Zitiervorschlag: § 1 ZÜSVBbg (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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