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# § 57 ZÄPrO

Approbationsordnung für Zahnärzte  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Verlangt der Kandidat die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Nachweise vor Beendigung der Prüfung zurück, so sind die zuständigen Behörden aller Länder zu benachrichtigen, daß der Kandidat die Prüfung begonnen, aber nicht beendet hat, und daß ihm auf seinen Antrag die Zeugnisse zurückgegeben worden sind. In die Urschrift des Universitätsabgangszeugnisses oder des an seiner Stelle vorgesehenen Nachweises (Studienbuch) ist ein Vermerk über das Ergebnis der bisherigen Prüfung einzutragen.

(2) Ist die Abschlußprüfung endgültig nicht bestanden, so kann die Rückgabe der Zeugnisse von Amts wegen erfolgen.

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Zitiervorschlag: § 57 ZÄPrO

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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