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§ 53 ZÄPrO

Approbationsordnung für Zahnärzte

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ist ein Prüfungsabschnitt als "nicht genügend" oder "schlecht" beurteilt worden, so ist er nicht bestanden und muß wiederholt werden.

(2) Die Abschlußprüfung ist im ganzen nicht bestanden und muß in allen Abschnitten wiederholt werden, wenn das Urteil

a)
in einem der Abschnitte VII bis X oder in zwei der Abschnitte I bis VI und XI "schlecht" oder
b)
in zwei der Abschnitte VII bis X oder in vier der Abschnitte I bis XI "nicht genügend" oder schlechter oder
c)
in zwei der Abschnitte VII bis X und in zwei weiteren Abschnitten oder in fünf der Abschnitte I bis XI "mangelhaft" oder schlechter

lautet. Sobald feststeht, daß die ganze Abschlußprüfung nicht bestanden ist, ist sie nicht fortzusetzen.