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§ 42 ZÄPrO

Approbationsordnung für Zahnärzte

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Prüfung in der Pharmakologie (II) wird von einem Prüfer an einem Tag abgehalten. Der Kandidat hat in Gegenwart des Prüfers einige Aufgaben zur Arzneiverordnung schriftlich zu lösen und mündlich nachzuweisen, daß er in der allgemeinen Therapie und in der Pharmakologie und Toxikologie die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse hat.