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# § 39 ZÄPrO

Approbationsordnung für Zahnärzte  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Zu der Abschlußprüfung ist den Studierenden der Zahnheilkunde der Zutritt gestattet, die die zahnärztliche Vorprüfung vollständig bestanden haben. Außerdem steht jedem Lehrer in der medizinischen Fakultät sowie einem Vertreter der zuständigen Zahnärztekammer der Zutritt frei.

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Zitiervorschlag: § 39 ZÄPrO

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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