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# § 30 ZÄPrO

Approbationsordnung für Zahnärzte  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Wiederholungsprüfungen in Physiologie und in physiologischer Chemie finden in Anwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder eines seiner Stellvertreter statt. Bei den Wiederholungsprüfungen in Anatomie und in Zahnersatzkunde findet nur die abschließende mündliche Prüfung in Anwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder eines seiner Stellvertreter statt.

(2) Wer die Wiederholungsprüfung nicht besteht, hat die zahnärztliche Vorprüfung nicht bestanden. Er wird zu einer nochmaligen Prüfung nicht zugelassen. Das gilt auch, wenn der Studierende nach erneutem zahnärztlichem Studium die Zulassung zur zahnärztlichen Vorprüfung beantragt.

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Zitiervorschlag: § 30 ZÄPrO

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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