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# § 29 ZÄPrO

Approbationsordnung für Zahnärzte  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ist die Leistung in einem Prüfungsfach mit "nicht genügend" beurteilt worden, so ist die Prüfung in diesem Fach nicht bestanden. Sie muß in diesem Fach wiederholt werden.

(2) Die zahnärztliche Vorprüfung ist im ganzen nicht bestanden und muß in allen Fächern wiederholt werden, wenn das Urteil

- a) in einem Fach "schlecht" oder

- b) in zwei Fächern "nicht genügend" oder

- c) in drei Fächern "mangelhaft" oder "nicht genügend"

lautet. Die Prüfung wird nicht fortgesetzt, sobald feststeht, daß sie im ganzen nicht bestanden ist.

(3) Die Bestimmungen des § 22 Abs. 3 gelten für die zahnärztliche Vorprüfung entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 29 ZÄPrO

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Z%C3%84PrO/29

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