nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 16 ZÄPrO

Approbationsordnung für Zahnärzte  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Erscheint der Prüfling ohne genügende Entschuldigung in einem Prüfungstermin nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Prüfung in dem betreffenden Fach oder Abschnitt als nicht bestanden. In die Niederschrift hat der Vorsitzende, nachdem ihn der Prüfer über das unentschuldigte Ausbleiben schriftlich unterrichtet hat, einzutragen: "schlecht, weil nicht erschienen".

(2) Erscheint der Prüfling zur Prüfung in zwei Prüfungsfächern oder -abschnitten ohne genügende Entschuldigung nicht oder tritt er ohne genügende Entschuldigung von der begonnenen Prüfung zurück, nachdem er in einem Fach nicht bestanden hat, so gilt die betreffende Prüfung in allen Fächern oder Abschnitten als nicht bestanden.

(3) Wer mit genügender Entschuldigung von der Prüfung zurücktritt, nachdem er in einem oder mehreren Fächern oder Abschnitten nicht bestanden hat, wird in den nicht bestandenen Fächern oder Abschnitten nur noch zu einer Wiederholungsprüfung zugelassen.

(4)

---

Zitiervorschlag: § 16 ZÄPrO

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Z%C3%84PrO/16

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
