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§ 12 ZÄPrO

Approbationsordnung für Zahnärzte

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Prüfung darf nur bei dem Ausschuß fortgesetzt oder wiederholt werden, bei dem sie begonnen wurde. Ausnahmen können aus besonderen Gründen gestattet werden. Mit dem Gesuch um Ausnahmebewilligung ist zugleich eine Erklärung des Vorsitzenden des bisherigen Prüfungsausschusses vorzulegen, ob dem Wechsel des Ausschusses Bedenken entgegenstehen.