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§ 30 WupperVG - (Nordrhein-Westfalen) — Aufgaben des Widerspruchsausschusses

Wupperverbandsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Widerspruchsausschuß entscheidet über Widersprüche nach § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 2, § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 3 und § 32 Abs. 2, soweit der Vorstand ihnen nicht abgeholfen hat. Er entscheidet ferner über Anträge nach § 80 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, denen der Vorstand nicht stattgegeben hat.