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§ 23 WupperVG - (Nordrhein-Westfalen) — Über- und außerplanmäßige Ausgaben

Wupperverbandsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur in Fällen eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses geleistet werden. Die Deckung im laufenden Haushalt muß gewährleistet sein.

(2) Ausgaben nach Absatz 1 sind zusammen mit einem Deckungsvorschlag in der nächsten Sitzung dem Verbandsrat zum Zwecke der Entlastung des Vorstandes zur Genehmigung vorzulegen.